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Sturmversicherungen
     
 
 
Windschrieb des Karnevalsorkans vom 26.2.1990 in Bonn-Hoholz mit Orkanböen über 100 km/h

Für die Versicherungen fängt ein Sturm erst bei Windstärke 8 an. Dabei muß der Wind in Böen an einer Wetterstation in vergleichbarer Lage mindestens 61 km/h erreichen. Ist der Wind schwächer, erstattet die Versicherung den Schaden nicht. Hier möchten sich die Versicherungen vor unberechtigten Ansprüchen schützen. Häufig stellen sich so auch Probleme mit der Versicherung ein. Vielleicht entdeckt man den Schaden erst später, da man gerade im Urlaub war oder es erst später ins Haus regnet, so z.B. durch eine undichte Stelle im Dach.

Am einfachsten ist es natürlich, wenn die Nachbarn auch Schäden haben, dann ist der Sturmschaden eindeutig. In der Regel muß nach den Bedingungen die Versicherung beweisen, daß der Wind nicht Stärke 8 erreichte. Allerdings wird dies immer häufiger auf die Versicherungsnehmer abgewälzt. So wird bei einigen Versicherungen zunächst behauptet, es hätte keinen Sturm der Stärke 8 gegeben. Den schwarzen Peter hat dann der Versicherungsnehmer, denn er muß dann in einem Gegengutachten beweisen, daß doch Windstärke 8 vorlag.

Welche Versicherung zahlt für welchen Schaden?

Für Sturmschäden kommen vier Versicherungen in Frage : Es sind die Gebäude-, Hausrat-, Glas- und Kaskoversicherungen.

Die Hausratversicherung tritt nur dann für Schäden am Hausrat auf, wenn auch das Haus beschädigt worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. das Dach weggeflogen ist und sämtliche Möbel ein Spiel des Windes wurden. In diesem Fall ersetzt die Hausratversicherung den Schaden im Haus. Voraussetzung ist aber, daß die Gegenstände sich im Haus befunden haben.

Fallen Dachteile auf das Auto, kommt die Kaskoversicherung des Autobesitzers ins Spiel. Diese ersetzt den Schaden je nach Versicherungsbedigungen. Teilweise besteht ja eine Selbstbeteiligung und ersetzt wird immer nur der Zeitwert, nicht der Neuwert.

Für Schäden am Haus durch einen Sturm kommt die Gebäudeversicherung auf.

Interessant ist ein Urteil des Oberlandesgerichtes Zweibrücken:

Bei extremen Orkanen, die nur alle 50-100 Jahre oder seltener in Deutschland zu erwarten sind, haftet der Wohnungseigentümer nicht (Az.: 3 W 11/02) für Schäden, die vom Haus ausgehen. Solche Windstärken und die dadurch verursachten Schäden sind nicht auf die Mangelhaftigkeit des Hauses zurück zu führen. Mit solchen Windstärken muß man in Deutschland aufgrund der Lebenserfahrung nicht rechnen. Der Wohnungsbesitzer hat also seine Sorgfaltspflicht erfüllt.

 

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